Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SCHÄRDINGER GRANIT INDUSTRIE GmbH (FN 401298w)

§ 1 Allgemeines:

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
uns und dem Kunden, womit sich der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden
erklärt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung. Eigene
Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und
die Bestellung wird ausschließlich unter Zugrundelegung unter den Bedingungen der vorliegenden
Geschäftsbedingungen angenommen.
2. Abweichende besondere Vereinbarungen oder Bedingungen bedürfen der Schriftform.
3. Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde
liegen, gelten die Bestimmungen des KSchG, soweit nicht zulässigerweise andere Vereinbarungen
getroffen wurden.

§ 2 Vertragsabschluss und Kostenvoranschlag:

1. Die Bestellung gilt erst dann als endgültig angenommen und unwiderruflich, wenn wir nicht binnen
14 Tagen ab Bestelldatum unseren Rücktritt vom Vertrag erklären. Geht dem Kunden die schriftliche
Auftragsbestätigung oder die Rechnung über die in Ausführung der Bestellung erfolgten Lieferung
oder die Lieferung aus der Bestellung innerhalb dieser Frist zu, gilt der Vertrag als geschlossen.
2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden. Auftragsänderungen bzw. Zusatzaufträge können zu angemessenen
Preisen in Rechnung gestellt werden; Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen:

1. Unsere Preise laut den jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote ob schriftlich
oder mündlich gelten freibleibend und verstehen sich netto exklusive Mehrwertsteuer. Dies gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte. Sie beruhen auf gegenwärtigen Kosten für Material, Energie
und Löhne. Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferausführung mehr als zwei Monate bzw.
besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit und ändern sich in
diesem Zeitraum die Preise, so sind wir berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende
Preiserhöhung vorzunehmen.
2. Gelegte Rechnungen sind prompt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Allfällige Skontovereinbarungen
entnehmen Sie den jeweilig geltenden Rechnungen. Die Zahlung hat grundsätzlich netto Kasse
ohne Abzug zzgl. gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen; Bankspesen gehen zu
Lasten des Kunden. Zahlungen haben erst mit Zugang bzw. Gutschrift am Konto schuldbefrei-
ende Wirkung. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe
der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 8 % über dem jeweils in Geltung stehenden Ba-
siszinssatz p.A. verrechnet. Einlangende Zahlungen werden zuerst auf Zinsenszinsen, Zinsen
und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwalts und
Inkassobüros dann auf das aushaftende Kapital beginnend bei der ältesten Schuld verrechnet.
Bei Teilzahlungen tritt bei Nichteinhaltung zweier Raten Terminsverlust ein. Bei nachträglichem
Hervorkommen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die Schärdinger Granit
Industrie GmbH berechtigt, den Betrag sofort fällig zustellen.
3. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges die entstandenen Mahn- und
Inkassospesen zu ersetzen. Sofern das Unternehmen das Mahnwesen selbst betreibt, ver-
pflichtet sich der Schuldner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,00 sowie für
die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag iHv.
€ 5,00 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
des Unternehmens anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. Die
Schärdinger Granit Industrie GmbH ist bei Vorleistung ihrerseits zu ihrer Absicherung berechtigt,
die Leistung zu verweigern, solange die Bezahlung nicht erfolgt oder sichergestellt ist
4. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, das Bekanntwerden von
Umständen, die die Einbringlichmachung unserer Forderungen gefährden oder erschweren oder
die Zahlungsunfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen oder bei Eingang einer unseres
Erachtens ungünstigen Auskunft über die Vermögens – und/oder Einkommensverhältnisse des
Kunden sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen
oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferung

1. Angekündigte Liefertermine gelten, soweit kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd
geschätzt. Beim Verbrauchergeschäft gilt im Falle eines Vertragabschlusses im Sinne des § 5 i
KSchG nicht als vereinbart, dass die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung
der Bestellung nachfolgenden Tag auszuführen ist.
2. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat
der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streit, ext-
reme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich
oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung
von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Kunden unverzüglich
unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall, dass
wir nicht beliefert werden oder ungenügend beliefert werden seitens unserer Vorlieferanten, sind
wir von unseren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann,
wenn wird die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware
getroffen haben und unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt wurden. Wir verpflichten uns
in diesem Fall unsere Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen des Kunden abzutreten.
Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich nicht versichert. Sollte der Kunde jedoch davon ab-
weichend eine Versicherung wünschen, sind die dafür auflaufenden Kosten vom Kunden zu tragen
und im Vorhinein zur Anweisung zu bringen

§ 5 Erfüllung und Gefahrenübergang:

1. Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Gopperding Nr. 17, 4782 St. Florian am Inn. Wir haben den Vertrag
erfüllt, wenn wird die Bestellung ordnungs- und bestellungsgemäß bereitgestellt und den Kunden
nachweislich davon verständigt haben, jedenfalls aber, wenn der Kunde die Bestellung übernommen
hat.
2. Wurde die Bestellung verspätet übernommen, so sind wir berechtigt, eine angemessene Standgebühr
pro angefangenem Kalendertag zu verrechnen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen. Wir
haften, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden.
3. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Kunden mit Auslieferung der Sache an den Spediteur,
den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Kunden über.
4. Der Übergabe steht gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug ist. Mit Übernahme bzw. Absen-
dung bzw. spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist gehen alle Forderungen an uns
über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu
verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand binnen 4 Wochen ab neuerlichem
Lieferungswunsch des Kunden zu liefern.

§ 6 Gewährleistung und Haftung:

Wir übernehmen bei allen Kaufgegenstände die Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand Mängelfreiheit
aufweist und mit der Bestellung übereinstimmt. Mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:
a) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschul-
deten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die
Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und die dabei festgestellten Män-
gel sind spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und
Umfang des Mangels an uns bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben,
so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung- und Schaden-
ersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesem
Fall ausgeschlossen.
b) Es wird vereinbart, dass für die Dauer von einem Jahr ab Übernahme bzw. Absendung der Lieferung
an den Kunden Gewähr geleistet wird und im Sinne des § 933 AGBG binnen dieser Frist das Recht
auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen gerichtlich geltend zu machen ist.
Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
c) Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es uns zu entscheiden, ob dem Ge-
währleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird; es sei denn, dass
dies verglichen mit einer anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
wäre.
d) Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzeswegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten
wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl nach Verbesserung, Austausch oder
Preisminderung zu erfüllen.
e) Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
f) Für Kaufgegenstände, die abnormen Bedingungen ausgesetzt sind, kann keine Gewährleistung
geltend gemacht werden.
g) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen ferner, wenn die Vorschriften für die Behandlung und
Pflege des Kaufgegenstandes nicht eingehalten werden.
h) Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn nicht unverzüglich nach Feststellung eines
Mangels die Möglichkeit zur Behebung an uns eingeräumt wurde.
i) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich
eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.
j) Der Regressanspruch nach § 933 b ist nach einem Jahr ab Lieferung / Leistung verjährt.

§ 7 Schadenersatz und Haftung:

1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Personenschäden . Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu bewei-
sen. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls
in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
2. Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten:
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbun-
denen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Eigentumsvorbehalt geht auch durch
Montage nicht verloren und die Schärdinger Granit Industrie GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsun-
fähigkeit oder Uneinbringlichkeit und fehlender Kreditwürdigkeit die Demontage vorzunehmen.
3. Wir sind umgehend zu verständigen, sollte von irgendjemandem auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware gegriffen werden. Die Befugnis des Käufers, in unserem Eigentum stehende Ware
zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
oder dessen Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen. Für den Fall des Verkaufs der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, alle aus dem Verkauf der Ware
entstandenen Ansprüche an uns abzutreten, den Käufer hierüber zu verständigen und auch in seinen
Handelsbüchern einen Buchvermerk über die erfolgte Abtretung zu setzen.
4. Eine Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist nur zulässig, wenn uns dies rechtzeitig unter
Anführung des Namens der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt
gegeben wird und die Zustimmung zur Veräußerung unsererseits erteilt wird. In diesem Fall gilt die
Kaufpreisforderung schon jetzt als abgetreten und sind wir befugt, den Drittschuldner von dieser
Abtretung zu verständigen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets von uns vorgenommen.
Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

§ 9 Sonstiges:

1. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist
ausgeschlossen.
2. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
3. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
4. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte,
Abbildungen udgl. stets das geistige Eigentum unseres Unternehmens und daran erhält der Kunde
wie immer geartete Nutzungs- oder Verwertungsrechte.
5. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bis zur voll-
ständigen Erfüllung des Vertragsverhältnisses bekannt zu geben, widrigenfalls gelten die Erklärungen
auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
6. Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
7. Es gilt österreichisches, materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen;
die Vertragssprache ist Deutsch.
8. Zur Entscheidung aller zwischen den Vertragsteilen entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz
unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht
auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

§ 10 Belehrung über das Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG:

Verträge, die ein Konsument nicht in der Betriebsstätte, auf einer Messe oder einem Marktstand
abgeschlossen hat, berechtigen den Verbraucher zum Vertragsrücktritt bis zum Zustandekommen
des Vertrages oder danach binnen einer Woche. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit
der Schriftform.

Schärdinger Granit Industrie GmbH | Gopperding 17, A-4782 St. Florian am Inn
Tel +43 (0) 7712/3116-0 | Fax +43 (0) 7712/3116-50 | E-Mail office@schaerdingergranit.at
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